- Insolvenzgericht
- gerichtliche Instanz zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens (§ 2 InsO).I. Zuständigkeit:Zuständig ist das ⇡ Amtsgericht, bei dem der ⇡ Gemeinschuldner seine gewerbliche ⇡ Niederlassung hat; bei mehreren Niederlassungen entscheidet der Sitz der Hauptniederlassung. Fehlt eine gewerbliche Niederlassung, bestimmt sich das Gericht nach dem allgemeinen ⇡ Gerichtsstand (Wohnsitz) des Gemeinschuldners (§ 2 InsO). Die Zuständigkeit ist zwingend.II. Aufgaben:1. Entscheidende Funktionen: (1) Eröffnung und Beendigung des ⇡ Insolvenzverfahrens, (2) Berufung und Leitung der ⇡ Gläubigerversammlung, (3) Gewährung der Stimmrechte, falls in der Gläubigerversammlung keine Einigung erzielt wird, (4) Ernennung des ⇡ Insolvenzverwalters und Festsetzung seiner Vergütung, Bestellung des vorläufigen ⇡ Gläubigerausschusses und (5) auf Antrag Untersagung der Durchführung zweckwidriger Beschlüsse der Gläubigerversammlung (§ 78 InsO).- 2. Beaufsichtigende Funktionen: (1) Überwachung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzverwalters, den das I. durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten kann (§ 58 II InsO); (2) Genehmigungsrecht hinsichtlich einiger Handlungen des Insolvenzverwalters, wie Unterstützung des Gemeinschuldners, ⇡ Schlussverteilung (§§ 196 InsO); (3) die ⇡ Insolvenzforderungen sind beim I. anzumelden, das den ⇡ Prüfungstermin im Insolvenzverfahren durchführt, dessen Ergebnis in die ⇡ Insolvenztabelle eingetragen wird.- 3. Das I. entscheidet nicht über Bestand und Vorrecht von Forderungen, über Rechte auf ⇡ Aussonderung und ⇡ Absonderung, Masseansprüche oder die Insolvenzanfechtung. Diese Streitigkeiten sind im Prozessweg auszutragen.III. Rechtsmittel:Gegen Beschlüsse des I. ist ⇡ sofortige Beschwerde gegeben, sofern nicht eine Entscheidung ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet ist. Einlegung binnen zwei Wochen nach ⇡ Zustellung (oder öffentlicher Bekanntmachung) beim Amts- oder Landgericht. Die Beschwerde steht jedem zu, der durch die Entscheidung beschwert ist (§ 6 InsO).
Lexikon der Economics. 2013.