Insolvenzgericht

Insolvenzgericht
gerichtliche Instanz zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens (§ 2 InsO).
I. Zuständigkeit:Zuständig ist das  Amtsgericht, bei dem der  Gemeinschuldner seine gewerbliche  Niederlassung hat; bei mehreren Niederlassungen entscheidet der Sitz der Hauptniederlassung. Fehlt eine gewerbliche Niederlassung, bestimmt sich das Gericht nach dem allgemeinen  Gerichtsstand (Wohnsitz) des Gemeinschuldners (§ 2 InsO). Die Zuständigkeit ist zwingend.
II. Aufgaben:1. Entscheidende Funktionen: (1) Eröffnung und Beendigung des  Insolvenzverfahrens, (2) Berufung und Leitung der  Gläubigerversammlung, (3) Gewährung der Stimmrechte, falls in der Gläubigerversammlung keine Einigung erzielt wird, (4) Ernennung des  Insolvenzverwalters und Festsetzung seiner Vergütung, Bestellung des vorläufigen  Gläubigerausschusses und (5) auf Antrag Untersagung der Durchführung zweckwidriger Beschlüsse der Gläubigerversammlung (§ 78 InsO).
- 2. Beaufsichtigende Funktionen: (1) Überwachung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzverwalters, den das I. durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten kann (§ 58 II InsO); (2) Genehmigungsrecht hinsichtlich einiger Handlungen des Insolvenzverwalters, wie Unterstützung des Gemeinschuldners,  Schlussverteilung (§§ 196 InsO); (3) die  Insolvenzforderungen sind beim I. anzumelden, das den  Prüfungstermin im Insolvenzverfahren durchführt, dessen Ergebnis in die  Insolvenztabelle eingetragen wird.
- 3. Das I. entscheidet nicht über Bestand und Vorrecht von Forderungen, über Rechte auf  Aussonderung und  Absonderung, Masseansprüche oder die Insolvenzanfechtung. Diese Streitigkeiten sind im Prozessweg auszutragen.
III. Rechtsmittel:Gegen Beschlüsse des I. ist  sofortige Beschwerde gegeben, sofern nicht eine Entscheidung ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet ist. Einlegung binnen zwei Wochen nach  Zustellung (oder öffentlicher Bekanntmachung) beim Amts- oder Landgericht. Die Beschwerde steht jedem zu, der durch die Entscheidung beschwert ist (§ 6 InsO).

Lexikon der Economics. 2013.

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